Restabfall

 Die Entsorgung von Restabfall erfolgt 14-tägig. Dazu sind die Restabfallbehälter bis spätestens 6:00 Uhr am Abfuhrtag, den Sie dem Tourenplan entnehmen können, frühestens jedoch am Vorabend ab 18:00 Uhr, vor oder auf dem Grundstück oder an besonderen öffentlich zugänglichen Sammelplätzen bereitzustellen.

Es stehen 60 Liter, 80 Liter, 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter Restabfallbehälter, die zur Identifikation mit einem Chip ausgestattet sind, zur Verfügung.

Sollten die Restabfallbehälter nicht ausreichen, können zusätzlich Restabfallsäcke mit einem Füllvolumen von 70 Litern zu einer Gebühr von 2,48 € je Sack beim Abfallwirtschaftsbetrieb erworben werden. Nur diese Restabfallsäcke werden bei der regulären Abfuhr der Restabfallbehälter mitgenommen.

Das Mindestvorhaltevolumen beträgt grundsätzlich 400 Liter/Einwohner bzw. EGW/Jahr. Den Behältern werden nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner soviel Leerungen zugeordnet, bis das Mindestvorhaltevolumen von 400 Liter/Einwohner bzw. EGW/Jahr erreicht ist.

Für Eigenkompostierer besteht die Möglichkeit, das Mindestvorhaltevolumen auf 240 Liter/Einwohner/Jahr zu reduzieren.
Voraussetzung ist, dass der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung selbst auf dem im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung/ Eigenkompostierung). Die Befreiung für biologisch abbaubare Stoffe erfolgt nur dann, wenn er nachweist und durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreis bestätigt, dass insbesondere alle organischen Bestandteile des Restabfalls aller Bewohner des angeschlossenen Grundstückes ganzjährig durch fachgerechte Eigenverwertung und Ausbringung des Kompostes auf einem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück, welches eine ausreichend große Fläche von ca. 25 m² je Grundstücksbewohner aufweist, verwertet werden.

Für das jeweilige und die darauffolgenden Kalenderjahre ist der Antrag einmalig bis zum 30.09. des Kalenderjahres zu stellen.

Der Kreis ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Sollte festgestellt werden, dass die kompostierbaren Abfälle nicht in vollem Umfang selbst verwertet werden, kann die Befreiung widerrufen werden.

>> Antragsformular "Antrag auf Befreiung für Eigenkompostierer“

Bei Nutzung der Biotonne wird das Mindestvorhaltevolumen beim Restabfall von 400 l/Einwohner/Jahr bis auf
240 l/Einwohner/Jahr reduziert. Die jährliche Vorausveranlagung erfolgt auf Grundlage des Mindestvorhaltevolumens
von 400 l/Einwohner/Jahr. Erst im Rahmen der Jahresendabrechnung wird das reduzierte Mindestvorhaltevolumen
von 240 l/Einwohner/Jahr zugrunde gelegt. Die dadurch entstehenden Guthaben werden mit der 1. Rate des Folgejahres verrechnet.


Bei der Nutzung von 1.100 Liter MGB (Rollcontainer) durch private Haushalte wird bei einem 14-tägigen Abfuhrrhythmus eine Leerungszahl von 26, bei vereinbarter wöchentlicher Abfuhr eine Leerungsanzahl von 52 festgesetzt.
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